§ 1 Gel­tung der Bedin­gun­gen

  1. Die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen sowie Ange­bo­te von Kopp­Work Oran­ge – Lass-es-drucken.de, im nach­fol­gen­den „Auf­trag­neh­mer“ genannt, erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se sind für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, die der Auf­trag­neh­mer mit dem Auf­trag­ge­ber über die vom Auf­trag­neh­mer ange­bo­te­nen Waren, Dienst­leis­tun­gen und Leis­tun­gen abschließt, gül­tig, ins­be­son­de­re für Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen oder Ange­bo­te an den Auf­trag­ge­ber. Die Geschäfts­be­din­gun­gen sind auch dann gül­tig, wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wur­den. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me der Ware oder der Leis­tun­gen gel­ten die­se als ange­nom­men.
  2. Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter fin­den auch dann kei­ne Anwen­dung, wenn der Auf­trag­neh­mer deren Gel­tung im Ein­zel­fall wider­spricht. Es liegt von Sei­ten des Auf­trag­neh­mers auch dann kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung von ande­ren Geschäfts­be­din­gun­gen vor, wenn der Auf­trag­neh­mer auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter ent­hält oder auf die­se ver­weist.
  3. Alle zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer für die Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen müs­sen schrift­lich (auch per Fax oder Email) fest­ge­hal­ten wer­den.

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

  1. Alle von Auf­trag­neh­mer auf­ge­führ­ten Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Andern­falls müs­sen sie aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sein oder eine bestimm­te Annah­me­frist ent­hal­ten. Damit Annah­me­er­klä­run­gen sowie sämt­li­che Bestel­lun­gen rechts­wirk­sam wer­den, müs­sen sie schrift­lich, fern­schrift­lich oder per Email durch den Auf­trag­neh­mer bestä­tigt wer­den.
  2. Für die Rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer sind ein­zig und allein der schrift­lich, fern­schrift­lich oder per Email geschlos­se­ne Ver­trag sowie die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen maß­geb­lich. Recht­lich unver­bind­lich sind münd­li­che Zusa­gen des Auf­trag­neh­mers vor Ver­trags­ab­schluss. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Ver­trags­part­nern müs­sen durch den schrift­li­chen Ver­trag bzw. die schrift­li­che Bestel­lung über das Inter­net in der vor­ge­ge­be­nen Bestell­mas­ke ersetzt wer­den, wenn sich nicht aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie als ver­bind­lich fort gel­ten. Eben­falls der schrift­li­chen Bestä­ti­gung bedür­fen Ergän­zun­gen oder Abän­de­run­gen der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen (hier­zu gehö­ren auch die­se Geschäfts­be­din­gun­gen), ansons­ten sind die­se nicht gül­tig. Die Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers haben, mit Aus­nah­me von Geschäfts­füh­rern und Pro­ku­ris­ten, nicht das Recht, hier­von abwei­chen­de münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen. Um die Schrift­form zu wah­ren, genügt die Über­mitt­lung per Tele­fax oder Email. Ande­re Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge sind unge­nü­gend.
  3. Macht der Auf­trag­neh­mer Anga­ben zum Gegen­stand oder der Dar­stel­lung der Lie­fe­rung oder Leis­tung (bei­spiels­wei­se zu Zeich­nun­gen, Gewich­ten, Maßen, Abbil­dun­gen oder sons­ti­gen Leis­tungs­da­ten), so sind die­se nur annä­hernd maß­geb­lich, sofern die genaue Über­ein­stim­mung nicht Vor­aus­set­zung für die Ver­wend­bar­keit für den ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck ist. Die Anga­ben des Auf­trag­neh­mers sind kei­ne garan­tier­ten Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, son­dern beschrei­ben oder kenn­zeich­nen die Lieferung/Leistung. Sofern die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beein­träch­tigt wird, sind han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len sowie die Erset­zung durch gleich­wer­ti­ge Pro­duk­te zuläs­sig.
  4. Sol­len Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Gewich­te, Maße oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten als ver­bind­lich gel­ten, müs­sen die­se aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wer­den.
  5. Erfolgt bei einem Auf­trag die Lie­fe­rung an Drit­te, so ist der Bestel­ler der Auf­trag­ge­ber. Bestel­ler und Emp­fän­ger der Lie­fe­rung gel­ten als gemein­sa­mer Auf­trag­ge­ber, wenn die Lie­fe­rung an den Emp­fän­ger zu des­sen Guns­ten erfolgt oder der Emp­fän­ger der Lie­fe­rung durch die Inbe­sitz­nah­me und wei­te­re Ver­wen­dung der­sel­ben in ande­rer Wei­se berei­chert wird. Die Ertei­lung eines sol­chen Auf­tra­ges ver­si­chert still­schwei­gend das Ein­ver­ständ­nis des Bestel­lers hier­für.
  6. Erfolgt eine Bestel­lung auf Rech­nung Drit­ter, so gel­ten Bestel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger zusam­men als Auf­trag­ge­ber, unab­hän­gig davon, ob in eige­nem oder frem­den Namen bestellt wur­de. Wird nach bereits erfolg­ter Fak­tu­rie­rung der Rech­nungs­emp­fän­ger auf Wunsch des Bestel­lers auf einen ande­ren Rech­nungs­emp­fän­ger geän­dert, so hat dies den still­schwei­gen­den Schuld­bei­tritt des neu­en Rech­nungs­emp­fän­gers zur Fol­ge. Der Bestel­ler ver­si­chert mit einer sol­chen Auf­trags­er­tei­lung still­schwei­gend, dass das Ein­ver­ständ­nis des Rech­nungs­emp­fän­gers hier­für vor­liegt.
  7. Das Eigen­tum- und Urhe­ber­recht an allen vom Auf­trag­neh­mer abge­ge­be­nen Ange­bo­te und Kos­ten­vor­anschlä­gen behält sich die­ser vor. Dies gilt eben­falls für alle dem Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Model­len, Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Pro­spek­te, Kata­lo­ge, Berech­nun­gen sowie ande­re Unter­la­gen und Hilfs­mit­tel. Ohne aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers ist es dem Auf­trag­ge­ber nicht erlaubt, die­se Gegen­stän­de weder als sol­che noch inhalt­lich für Drit­te zugäng­lich zu machen, sie bekannt zu geben oder sie selbst oder durch Drit­te zu benut­zen oder zu ver­viel­fäl­ti­gen. Auf das Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers muss der Auf­trag­ge­ber die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig an ihn zurück­ge­ben und even­tu­ell ange­fer­tig­te Kopien ver­nich­ten, wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Ver­trags­ab­schluss füh­ren oder die­se Gegen­stän­de vom Auf­trag­ge­ber im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den.
  8. Der Auf­trag­neh­mer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle ange­bo­te­nen Gra­tis-Pro­duk­te (z.B. Gra­tis-Visi­ten­kar­ten) sowie sons­ti­ge kos­ten­lo­sen Pro­duk­te ohne Anga­be von Grün­den aus dem Ange­bot zu neh­men sowie jeder­zeit Auf­trä­ge die­ser Art ohne vor­he­ri­ge Infor­ma­ti­on des Auf­trag­ge­bers zu stor­nie­ren. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für alle sons­ti­gen, auch kos­ten­pflich­ti­gen Pro­duk­te, die auf­grund von unvor­her­ge­se­he­nen Ereig­nis­sen einen Auf­trags­rück­tritt aus Sicht des Auf­trag­neh­mers erfor­der­lich machen.

§ 3a Wider­rufs­recht

Für Auf­trag­ge­ber, die Unter­neh­mer im Sin­ne des § 14 Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) sind und bei Abschluss des Ver­trags in Aus­übung Ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen Tätig­keit han­deln, besteht ein Wider­rufs­recht nicht.

§ 3 Prei­se und Preis­än­de­run­gen

  1. Wenn nicht anders ange­ge­ben oder ver­ein­bart, hält sich der Auf­trag­neh­mer 30 Tage ab des­sen Datum an die in sei­nem Ange­bot ent­hal­te­nen Prei­se. Ansons­ten sind die in der jewei­li­gen Auf­trag­be­stä­ti­gung durch den Auf­trag­neh­mer genann­ten Prei­se maß­ge­bend. Die­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er und gel­ten für den in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fer­um­fang. Wer­den zusätz­li­che Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen ange­for­dert, hier­zu gehö­ren auch Mehr‑, Min­der- oder Son­der­leis­tun­gen, so wer­den die­se geson­dert berech­net.
  2. Alle Prei­se sind in Euro ange­ge­ben und ver­ste­hen sich für die Lie­fe­rung zuzüg­lich der Umsatz­steu­er, Kos­ten bei Export­lie­fe­run­gen, Zoll sowie Gebüh­ren und ande­ren öffent­li­chen Abga­ben.
  3. Alle nach­träg­lich nach Auf­trags­an­nah­me durch den Auf­trag­neh­mer ver­an­lass­ten Ände­run­gen am Auf­trag, wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt. Hier­un­ter fällt jede Ände­rung, auch Ände­run­gen der kauf­män­ni­schen Auf­trags­da­ten (bei­spiels­wei­se Lie­fer­an­schrift, Ver­sand­art, Rech­nungs­emp­fän­ger, Zah­lungs­art etc.). Soweit kei­ne ande­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de, kön­nen alle Ände­run­gen, die auf Wun­sche des Auf­trag­ge­bers erfol­gen, mit einer Kos­ten­pau­scha­le von 12,00 € zuzüg­lich USt. berech­net wer­den.
  4. Jede Ände­rung der ange­lie­fer­ten oder über­tra­ge­nen Daten auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers oder ähn­li­che Vor­ar­bei­ten wer­den geson­dert berech­net.
  5. Der Auf­trag­neh­mer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, not­wen­di­ge Vor­ar­bei­ten an den gelie­fer­ten oder über­tra­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers selbst­stän­dig und ohne Rück­spra­che mit dem Auf­trag­ge­ber durch­zu­füh­ren, wenn dies der Ein­hal­tung eines Fix­ter­mins dient oder im wirt­schaft­li­chen Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers liegt. Die Kos­ten­be­rech­nung für sol­che Arbei­ten erfolgt nach ihrem jewei­li­gen zeit­li­chen Auf­wand. Lie­gen die hier­durch ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten für den Auf­trag­ge­ber um mehr als zehn Pro­zent über dem des Auf­trag­werts (Ange­bots­preis), min­des­tens jedoch 29,00 € zzgl. USt., so muss hier­für vor­ab die Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers über die Berech­nung die­ser Mehr­kos­ten ein­ge­holt wer­den.
  6. Wird ein Auf­trag durch den Auf­trag­ge­ber stor­niert oder wer­den die Druck­da­ten nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min gelie­fert, so kann eine Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 15,00 € zzgl. USt. durch den Auf­trag­neh­mer berech­net wer­den. Hat der Auf­trag­neh­mer bereits Leis­tun­gen erbracht, die über die­sem Betrag lie­gen, so erfolgt die Berech­nung auf der Grund­la­ge der bereits erbrach­ten Leis­tun­gen. Im Sta­tus „Neu“ wer­den Stor­nie­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber ohne wei­te­re Über­prü­fung durch den Auf­trag­neh­mer akzep­tiert. Stor­niert der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, so über­prüft der Auf­trag­neh­mer, ob zu die­sem Zeit­punkt eine Stor­nie­rung über­haupt noch mög­lich ist und teilt dies dem Auf­trag­ge­ber umge­hend per Email mit. Nur der Auf­trag­ge­ber selbst kann Stor­nie­run­gen bean­tra­gen; die­se müs­sen über sein Kun­den­kon­to erfol­gen.

§ 4 Auf­trags­aus­füh­rung / Frei­ga­be durch den Auf­trag­ge­ber

  1. Der Auf­trag­neh­mer führt alle Auf­trä­ge auf der Grund­la­ge der vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten bzw. über­tra­ge­nen Druck­da­ten aus, wenn nicht schrift­lich (per Fax oder Email) eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de. Die Daten müs­sen vom Auf­trag­ge­ber ent­spre­chend den in den Auf­trags­for­mu­la­ren ange­ge­ben Datei­for­ma­ten ange­lie­fert wer­den. Für ande­re Datei­for­ma­te kann der Auf­trag­neh­mer eine feh­ler­freie Leis­tung nicht gewähr­leis­ten, außer das abwei­chen­de Datei­for­mat wur­de vom Auf­trag­neh­mer vor­her schrift­lich geneh­migt. Für die Rich­tig­keit der Daten haf­tet der Auf­trag­ge­ber in vol­lem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Daten­über­tra­gungs- oder Daten­trä­ger­feh­ler vor­lie­gen, die nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­ant­wor­ten sind.
  2. Von Sei­ten des Auf­trag­neh­mers besteht bezüg­lich Zulie­fe­run­gen aller Art durch den Auf­trag­ge­ber oder einem von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten (hier­zu gehö­ren auch Daten­trä­ger und über­tra­ge­ne Daten) kei­ne Prü­fungs­pflicht. Hier­von aus­ge­nom­men sind offen­sicht­lich nicht ver­ar­bei­tungs­fä­hi­ge oder nicht les­ba­re Daten. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, vor der Daten­über­tra­gung Schutz­pro­gram­me für Com­pu­ter­vi­ren ein­zu­set­zen, die dem jeweils aktu­el­len tech­ni­schen Stand ent­spre­chen. Für die Daten­si­che­rung ist allein der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Der Auf­trag­neh­mer hat das Recht, Kopien anzu­fer­ti­gen.

§ 5 Lie­fe­rung und Leis­tungs­zeit

  1. Lie­fer­ter­mi­ne oder Lie­fer­fris­ten bedür­fen der Schrift­form, egal ob sie als ver­bind­lich oder unver­bind­lich ver­ein­bart wer­den.
  2. Für die Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung oder für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, die durch höhe­re Gewalt oder sons­ti­ge, zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht vor­her­seh­ba­ren Ereig­nis­se (bei­spiels­wei­se Schwie­rig­kei­ten in der Mate­ri­al- oder Ener­gie­be­schaf­fung, bei Betriebs­stö­run­gen aller Art, Streiks, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen, Man­gel an Ener­gie, Arbeits­kräf­ten oder Roh­stof­fen, recht­mä­ßi­gen Aus­sper­run­gen, Schwie­rig­kei­ten bei der Beschaf­fung von not­wen­di­gen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen, behörd­li­chen Maß­nah­men oder nicht rich­ti­ge, nicht recht­zei­ti­ge oder aus­blei­ben­de Lie­fe­rung durch Lie­fe­ran­ten etc.) ver­ur­sacht wer­den und die der Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten hat, kann der Auf­trag­neh­mer nicht haft­bar gemacht wer­den. Erschwe­ren sol­che Ereig­nis­se die Erbrin­gung der Lie­fe­rung oder Leis­tung für den Auf­trag­neh­mer wesent­lich oder machen die­se unmög­lich und ist die Behin­de­rung nicht von nur vor­über­ge­hen­der Dau­er, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Sind die Hin­der­nis­se von vor­über­ge­hen­der Dau­er, so ver­schie­ben sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­mi­ne und ver­län­gern sich die Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten um den Zeit­raum der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­frist. Ist dem Auf­trag­ge­ber auf Grund der Ver­zö­ge­rung eine Abnah­me der Lieferung/Leistung nicht zuzu­mu­ten, so kann die­ser gegen­über dem Auf­trag­neh­mer vom Ver­trag zurück­tre­ten. Hier­zu ist eine unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers uner­läss­lich.
  3. Dau­ert eine Behin­de­rung län­ger als einen Monat an, so hat der Auf­trag­ge­ber das Recht, nach einer ange­mes­se­nen Nach­frist­set­zung bezüg­lich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Auf­trag­ge­ber kann kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen, wenn sich die Lie­fer­zeit ver­län­gert oder der Auf­trag­neh­mer von sei­ner Ver­pflich­tung frei wird. Der Auf­trag­neh­mer hat nur dann das Recht, sich auf die genann­ten Umstän­de zu beru­fen, wenn er den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich davon in Kennt­nis setzt.
  4. Der Auf­trag­ge­ber hat Anspruch auf eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 0,5% für jede vol­le Woche des Ver­zugs, ins­ge­samt jedoch höchs­tens bis zu 5% des Rech­nungs­wer­tes der vom Ver­zug betrof­fe­nen Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen, wenn der Auf­trag­neh­mer die Nicht­ein­hal­tung ver­bind­lich zuge­sag­ter Ter­mi­ne und Fris­ten zu ver­tre­ten hat oder sich in Ver­zug befin­det. Beruht der Ver­zug auf Vor­satz des Auf­trag­neh­mers oder zumin­dest gro­ber Fahr­läs­sig­keit, so kön­nen wei­te­re Ansprü­che erho­ben wer­den, ansons­ten sind über die hier genann­te Rege­lung hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che aus­ge­schlos­sen.
  5. Eine Teil­lie­fe­rung der ver­ein­bar­ten Lieferung/Leistung durch den Auf­trag­neh­mer ist zuläs­sig, wenn die Teil­lie­fe­rung im Rah­men des ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Bestim­mungs­zwecks für den Auf­trag­ge­ber ver­wend­bar ist, die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware garan­tiert wer­den kann und der Auf­trag­ge­ber durch die Teil­leis­tun­gen kei­nen erheb­li­chen Mehr­auf­wand oder zusätz­li­che Kos­ten zu tra­gen hat oder die Mehr­kos­ten vom Auf­trag­neh­mer über­nom­men wer­den.
  6. Vor­aus­set­zung für die Ein­hal­tung der Lie­fer- und Leis­tungs­ver­pflich­tung von Sei­ten des Auf­trag­neh­mers ist die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers. Nur vom Auf­trag­neh­mer als Fix­ter­mi­ne oder ver­bind­li­che Ter­mi­ne schrift­lich estä­tig­te Ter­mi­ne sind als Fix­ter­mi­ne für die Leis­tungs­er­brin­gung gül­tig. Wird bei Fix­ter­mi­nen der ver­ein­bar­te Ter­min über­schrit­ten oder nicht ein­ge­hal­ten, hat der Auf­trag­ge­ber das Recht zum sofor­ti­gen kos­ten­frei­en Rück­tritt vom Ver­trag. Die Erklä­rung über den Rück­tritt muss schrift­lich erfol­gen. Bis zu die­sem Zeit­punkt vom Auf­trag­neh­mer bereits erbrach­te und vom Auf­trag­ge­ber abge­nom­me­ne Lieferungen/Leistungen wer­den berech­net, außer der Auf­trag­ge­ber wird durch die­se Berech­nung wirt­schaft­lich unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt.
  7. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf Scha­dens­er­satz bei der Ver­zö­ge­rung einer Leistung/Lieferung oder der Unmög­lich­keit einer Lie­fe­rung gleich aus wel­chem Grund, ist auf die Maß­ga­be in §17 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beschränkt.

§ 6 Peri­odi­sche Arbei­ten

Bei Ver­trä­gen über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Arbei­ten besteht eine Kün­di­gungs­frist von min­des­tens drei Mona­ten. Die Kün­di­gung erfolgt zum Schluss eines Monats.

§ 7 Gefahren­über­gang – Ver­sand

  1. Sobald der vom Auf­trag­neh­mer ver­sand­fer­ti­ge Lie­fer­ge­gen­stand an die den Trans­port über­neh­men­de Unter­neh­men (Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­te Drit­te) über­ge­ben wur­de oder auf­grund der Ver­sen­dung das Werk des Auf­trag­neh­mers ver­las­sen hat, geht die Gefahr auf den Auf­trag­ge­ber über. Maß­geb­lich hier­für ist der Beginn des Lade­vor­gangs. Die­se Rege­lung hat auch dann noch Gül­tig­keit, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Auf­trag­neh­mer noch ande­re Leis­tun­gen über­nom­men hat. Äußert der Auf­trag­ge­ber den Wunsch, dass der Ver­sand oder die Über­ga­be ver­zö­gert wird oder ver­zö­gert sich der Ver­sand durch einen Umstand, des­sen Ursa­che beim Auf­trag­ge­ber liegt, geht die Gefahr auf die­sen über, sobald sei­ne Ware ver­sand­be­reit ist.
  2. Der Auf­trag­ge­ber trägt alle nach Gefahren­über­gang anfal­len­den Lager­kos­ten. Pro abge­lau­fe­ne Woche betra­gen die Lager­kos­ten bei Lage­rung durch den Auf­trag­neh­mer 1% des Rech­nungs­be­tra­ges der zu lagern­den Lie­fer­ge­gen­stän­de. Es bleibt dem Auf­trag­neh­mer vor­be­hal­ten, einen Nach­weis über wei­te­re oder gerin­ge­re Lager­kos­ten gel­tend zu machen.
  3. Der Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers ist Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis, sofern nichts ande­res bestimmt ist.
  4. Die Lie­fe­rung erfolgt an die vom Auf­trag­ge­ber ange­ge­be­ne Lie­fer­adres­se. Bezüg­lich einer abwei­chen­den Ver­ein­ba­rung ist die schrift­li­che Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers erfor­der­lich.
  5. Die Ver­sand­kos­ten trägt der Auf­trag­ge­ber.
  6. Lie­gen bei einer Sen­dung äußer­li­che Beschä­di­gun­gen vor, so darf der Auf­trag­ge­ber die­se nur anneh­men, wenn der Scha­den sei­tens des Frachtführers/Spediteurs fest­ge­stellt wur­de. Unter­bleibt die­se Fest­stel­lung, so wer­den alle Scha­dens­er­satz­an­sprü­che hier­aus gegen­über dem Auf­trag­neh­mer unwirk­sam.

§ 8 Rech­te des Auf­trag­ge­bers bei Män­geln / Gewähr­leis­tung

  1. Die Gewähr­leis­tungs­frist ist auf ein Jahr fest­ge­legt. Sie beginnt mit der Lie­fe­rung
    oder bei Abnah­me, soweit eine sol­che erfor­der­lich ist.
  2. Nach Ablie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber oder den von ihm bestimm­ten Drit­ten, sind die gelie­fer­ten Gegen­stän­de umge­hend und sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Erhält der Auf­trag­neh­mer inner­halb von sie­ben Werk­ta­gen nach Ablie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des kei­ne Män­gel­rü­ge über die offen­sicht­li­chen Män­gel oder ande­re Män­gel, die bei der unver­züg­li­chen und sorg­fäl­ti­gen Unter­su­chung zu erken­nen waren, so gel­ten die­se als geneh­migt. Män­gel, die bei die­ser sorg­fäl­ti­gen Unter­su­chung nicht zu erken­nen waren, müs­sen eben­falls inner­halb von sie­ben Werk­ta­gen nach Ent­de­ckung des Man­gels oder dem Zeit­punkt, in dem der Man­gel für den Auf­trag­ge­ber bei nor­ma­ler Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des ohne wei­te­re nähe­re Unter­su­chung zu erken­nen war, als Män­gel­rü­ge an den Auf­trag­neh­mer gemel­det wer­den. Män­gel­rü­gen sind immer in schrift­li­cher Form (auch per Email oder Fax) zu ver­fas­sen. Ver­langt der Auf­trag­neh­mer eine Rück­sen­dung der bean­stan­de­ten Ware, so ist die­se fracht­frei zurück­zu­sen­den. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht ange­nom­men. Ist die Män­gel­rü­ge berech­tigt, kommt der Auf­trag­neh­mer für die Kos­ten der güns­tigs­ten Ver­sand­art auf, sofern sich der Lie­fer­ge­gen­stand an dem Ort sei­nes bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauchs befin­det. Befin­det er sich an einem ande­ren Ort und erhö­hen sich dadurch die Kos­ten, so kommt der Auf­trag­neh­mer hier­für nicht auf. Die Unter­su­chungs­pflicht besteht auch bei den zur Kor­rek­tur über­sand­ten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­sen. Mit der Druck- bzw. Fer­ti­gungs­frei­ga­be geht die Gefahr mög­li­cher Feh­ler auf den Auf­trag­ge­ber über, sofern die Feh­ler nicht erst in dem sich an die Frei­ga­be anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­pro­zess ent­stan­den sind oder erst hier erkannt wer­den konn­ten und vom Auf­trag­neh­mer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­den. Die­se Rege­lung gilt eben­falls für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auf­trag­ge­bers.
  3. Gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal kön­nen bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren nicht bean­stan­det wer­den. Dies gilt tech­nisch bedingt eben­falls für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (bei­spiels­wei­se Pro­ofs und Aus­druck­da­ten) – auch wenn die­se vom Auf­trag­neh­mer erstellt wur­den – und dem End­pro­dukt.
  4. 1 Bei Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ver­wen­de­ten Mate­ri­als kann der Auf­trag­neh­mer nur bis zur Höhe des Auf­trag­wer­tes haft­bar gemacht wer­den. Lie­fert der Auf­trag­neh­mer das Mate­ri­al, ent­fällt die­se Haf­tung.
    2 Pro­duk­ti­ons­be­dingt kann bei der Plat­zie­rung nicht auf die Lauf­rich­tung des Papiers­ge­ach­tet wer­den. Ein hier­durch beding­tes leich­tes Auf­bre­chen beim Fal­zen sowie Abwei­chun­gen in der Fes­tig­keit bzw. Steif­heit des Pro­duk­tes sind hin­zu­neh­men und kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Aus pro­duk­ti­ons­tech­ni­schen Grün­den kön­nen Falz‑, Stanz- und Beschnitt­to­le­ran­zen von bis zu 1 mm auf­tre­ten. Die­se sind hin­zu­neh­men und kön­nen nicht bean­stan­det wer­den.
  5. Der Auf­trag­neh­mer ist von jeg­li­cher Haf­tung frei, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­nen vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Pro­of oder Abdruck abge­nom­men oder selbst einen Aus­druck der Druck­da­ten zur Ver­fü­gung gestellt hat. In die­sem Zusam­men­hang wer­den kei­ne Rekla­ma­tio­nen aner­kannt.
  6. Weist ein Teil der gelie­fer­ten Ware Män­gel auf, so berech­tigt dies nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung. Eine Aus­nah­me gilt nur dann, wenn die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­es­se ist.
  7. Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen der bestell­ten Ware hin­zu­neh­men. Bei Büchern und Maga­zi­nen ist eine Mehr- oder Min­der­lie­fe­rung von bis zu 5% hin­zu­neh­men. Dazu gehö­ren unter ande­rem Anlauf­bö­gen, Ein­richt­ex­em­pla­re wei­ter­ver­ar­bei­ten­der Maschi­nen, Maku­la­tur sowie pro­duk­ti­ons­be­ding­ter Ver­schnitt der obe­ren und unte­ren Bögen, die nicht aus­sor­tiert wer­den.
  8. Der Auf­trag­neh­mer ist bei Sach­män­geln an den gelie­fer­ten Gegen­stän­den inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist wahl­wei­se zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber kann vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis ange­mes­sen her­ab­set­zen, wenn eine Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung fehl­schlägt, bei­spiels­wei­se auf­grund von Unmög­lich­keit, Unzu­mut­bar­keit, Ver­wei­ge­rung oder unan­ge­mes­se­ner Ver­zö­ge­rung.
  9. Liegt der Man­gel in der Ver­ant­wor­tung des Auf­trag­neh­mers und beruht auf sei­nem Ver­schul­den, so kann der Auf­trag­ge­ber unter Berück­sich­tung der in §17 bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.
  10. Kann der Auf­trag­neh­mer aus lizenz­recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den Män­gel an den Produkten/Teilen ande­rer Her­stel­ler nicht besei­ti­gen, so kann er wahl­wei­se sei­ne Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen Her­stel­ler und Lie­fe­ran­ten für Rech­nun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­tend machen oder die­se an den Auf­trag­ge­ber abtre­ten. Gegen den Auf­trag­neh­mer bestehen bei der­ar­ti­gen Män­geln unter den sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen und nach Maß­ga­be die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nur dann Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, wenn die gericht­li­che Durch­set­zung der vor­ste­hend genann­ten Ansprü­che gegen den Lieferanten/Hersteller erfolg­los war oder, bei­spiels­wei­se wegen einer Insol­venz, aus­sichts­los ist. Für die Dau­er des Rechts­strei­tes wird die Ver­jäh­rung der betrof­fe­nen Gewähr­lei­tungs­an­sprü­che von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers gegen­über dem Auf­trag­neh­mer gehemmt.
  11. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht, wenn der Auf­trag­ge­ber ohne Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers eine Ver­än­de­rung am Lie­fer­ge­gen­stand durch­führt oder durch Drit­te vor­neh­men lässt und die Män­gel­be­sei­ti­gung dadurch unzu­mut­bar erschwert oder sogar unmög­lich wird. Der Auf­trag­ge­ber hat hier­bei allein für die Mehr­kos­ten auf­zu­kom­men, die bei einer Män­gel­be­sei­ti­gung anfal­len.
  12. Wird im Ein­zel­fall eine Lie­fe­rung von gebrauch­ten Gegen­stän­den mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart, so ent­fällt jeg­li­che Gewähr­leis­tung.
  13. Alle Vor­la­gen, die der Auf­trag­neh­mer erhält, wer­den von die­sem sorg­fäl­tig behan­delt. Bei Beschä­di­gung oder Abhan­den­kom­men der Vor­la­gen über­nimmt der Auf­trag­neh­mer nur eine Haf­tung bis zum Mate­ri­al­wert. Jeg­li­che wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Ein­ge­sand­te Beleg­ex­em­pla­re zur Prü­fung der Rekla­ma­ti­on kön­nen aus recht­li­chen Grün­den nicht zurück­ge­sandt geschickt wer­den.
  14. Alle vor­an­ge­hend genann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sind bei grob fahr­läs­si­gem und vor­sätz­li­chen Ver­hal­ten ungül­tig (sie­he auch §17).
  15. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht für nor­ma­le Abnut­zung.
  16. Ansprü­che wegen Män­geln sind nicht abtret­bar, son­dern ste­hen gegen­über dem Auf­trag­neh­mer nur dem unmit­tel­ba­ren Auf­trag­ge­ber zu.

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§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Nach­fol­gend wird der Eigen­tums­vor­be­halt gere­gelt. Er dient der Siche­rung aller aktu­ell bestehen­den und zukünf­ti­gen For­de­run­gen von Sei­ten des Auf­trag­neh­mers gegen­über dem Auf­trag­ge­ber, die sich aus der zwi­schen den bei­den Ver­trags­part­nern bestehen­den Lie­fer­be­zie­hung für die vom Auf­trag­neh­mer ange­bo­te­nen Pro­duk­te erge­ben. Hier­zu gehö­ren unter ande­rem Druck­pro­duk­te, Dienst­leis­tun­gen um Druck­pro­duk­te, Lay­out-Ser­vice, Ver­tei­ler-Ser­vice sowie Sal­do­an­for­de­run­gen aus einem auf die­se Lie­fer­be­zie­hung beschränk­te Kon­to­kor­rent­ver­hält­nis­se.
  2. Der Auf­trag­neh­mer behält sich das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller gesi­cher­ten For­de­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber vor. Die­se Ware sowie die nach die­ser Ver­ein­ba­rung an ihre Stel­le tre­ten­de, vom Eigen­tums­vor­be­halt erfass­te Ware wird nach­fol­gend als „Vor­be­halts­wa­re“ bezeich­net.
  3. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Vor­be­halts­wa­re unent­gelt­lich für den Auf­rag­neh­mer auf­zu­be­wah­ren.
  4. Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht, bis zum Ein­tritt des Ver­wer­tungs­falls (Abs. 9) die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern. Unzu­läs­sig sind Ver­pfän­dun­gen und Siche­rungs­über­eig­nun­gen.
  5. Es wird ver­ein­bart, dass für den Fall, dass die Vor­be­halts­wa­re vom Auf­trag­ge­ber ver­ar­bei­tet wird, die Ver­ar­bei­tung im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­neh­mers als Her­stel­ler erfolgt und der Auf­trag­neh­mer unmit­tel­bar das Eigen­tum oder Miteigentum/Bruchteilseigentum (wenn die Ver­ar­bei­tung aus Stof­fen meh­re­rer Eigen­tü­mer erfolgt oder der Wert der ver­ar­bei­te­ten Sache höher ist als der Wert der Vor­be­halts­wa­re) an der neu geschaf­fe­nen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Wert der neu geschaf­fe­nen Sache erwirbt. Soll­te kein sol­cher Eigen­tums­er­werb beim Auf­trag­neh­mer ein­tre­ten, so über­trägt der Auf­trag­ge­ber bereits jetzt sein künf­ti­ges Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum (im oben genann­tes Ver­hält­nis) an der neu geschaf­fe­nen Sache zu des­sen Sicher­heit auf den Auf­trag­neh­mer. Ver­mischt sich die Vor­be­halts­wa­re in die­sem Zusam­men­hang untrenn­bar mit ande­ren Sachen oder wird mit die­sen zu einer ein­heit­li­chen Sache ver­bun­den und ist eine der ande­ren Sachen hier­bei als Haupt­sa­che anzu­se­hen, so erhält der Auf­trag­ge­ber vom Auf­trag­neh­mer, soweit die­sem die Haupt­sa­che gehört, antei­lig das Mit­ei­gen­tum an der ein­heit­li­chen Sache in dem in Satz 1 genann­ten Ver­hält­nis.
  6. Der Auf­trag­ge­ber tritt im Fal­le einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re bereits jetzt sicher­heits­hal­ber die hier­aus ent­ste­hen­de For­de­rung gegen den Erwer­ber an den Auf­trag­neh­mer ab. Bei Mit­ei­gen­tum des Auf­trag­neh­mers an der Vor­be­halts­wa­re geschieht dies antei­lig ent­spre­chend dem Mit­ei­gen­tums­an­teil. Die­sel­be Rege­lung gilt für alle sons­ti­gen For­de­run­gen, die die Stel­le der Vor­be­halts­wa­re ein­neh­men oder sonst hin­sicht­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen. Dar­un­ter fal­len unter ande­rem Ver­si­che­rungs­an­sprü­che oder Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung bei Ver­lust oder Zer­stö­rung. Der Auf­trag­ge­ber wird vom Auf­trag­neh­mer wider­ruf­lich ermäch­tigt, die an den Auf­trag­neh­mer abge­tre­te­nen For­de­run­gen in eige­nem Namen für Rech­nung des Auf­trag­neh­mers ein­zu­zie­hen. Die­se Ein­zugs­er­mäch­ti­gung darf vom Auf­trag­neh­mer nur im Ver­wer­tungs­fall wider­ru­fen wer­den.
  7. Bei Zugrif­fen auf die Vor­be­halts­wa­re durch Drit­te (im Beson­de­ren durch Gerichts­voll­zie­her und Pfän­dung) ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, auf das Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers hin­zu­wei­sen und die­sen unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen, so dass die­ser sei­ne Eigen­tums­rech­te durch­set­zen kann. Kön­nen in die­sem Zusam­men­hang für den Auf­trag­neh­mer ent­stan­de­ne gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Kos­ten nicht von dem Drit­ten über­nom­men wer­den, so haf­tet hier­für der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Auf­trag­neh­mer.
  8. Soweit der Wert der Vor­be­halts­wa­re sowie der an ihre Stel­le tre­ten­den Sachen oder For­de­run­gen die Höhe der gesi­cher­ten For­de­run­gen um mehr als 50% über­steigt, wird der Auf­trag­neh­mer die­se auf Ver­la­gen nach sei­ner Wahl frei­ge­ben.
  9. Ver­stößt der Auf­trag­ge­ber gegen den Ver­trag – ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug – hat der Auf­trag­neh­mer das Recht, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten (Ver­wer­tungs­fall) und die Vor­be­halts­wa­re her­aus­zu­ver­lan­gen.

§ 10 Zah­lung

  1. Als ein­zi­ge Zah­lungs­mög­lich­keit gilt Vor­aus­kas­se, sofern kei­ne ande­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer getrof­fen wur­de. Bei Zah­lung mit­tels Last­schrift oder Kre­dit­kar­te (nur VISA- und MAS­TER-Card) wird der Rech­nungs­be­trag noch vor Pro­duk­ti­ons­be­ginn vom Auf­trag­ge­ber ein­ge­zo­gen. Die anfal­len­den Bank­ge­büh­ren wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt. Bei Bezah­lung mit Kre­dit­kar­te kommt eine Online­be­ar­bei­tungs­ge­bühr von max. 3%, min­des­tens jedoch 5,95 € inkl. USt. hin­zu. Für Sams­tags­zu­stel­lun­gen wird eine zusätz­li­che Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl. USt. in Rech­nung gestellt.
  2. Ver­wei­gert der Auf­trag­ge­ber die Annah­me der Ware unbe­rech­tig­ter­wei­se, so hat der Auf­trag­neh­mer das Recht, eine Scha­dens­er­satz­pau­scha­le von 20,00 € (net­to) zu erhe­ben. Die­se Sum­me beinhal­tet laut §249 Abs. 2 des BGB kei­ne Umsatz­steu­er. Weist der Auf­trag­ge­ber einen gerin­ge­ren Scha­den nach, wird die­ser zu Grun­de gelegt. Eben­so hat der Auf­trag­neh­mer die Mög­lich­keit, einen höhe­ren Scha­den nach­zu­wei­sen, der dann als Grund­la­ge für den Scha­dens­er­satz gilt. Unab­hän­gig von der Scha­dens­er­satz­pau­scha­le wird der geschul­de­te Betrag in Rech­nung gestellt.
  3. Rech­nun­gen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahl­bar, außer es besteht eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über ande­re Zah­lungs­be­din­gun­gen.
  4. Sowohl Ver­kaufs­per­so­nal als auch tech­ni­sches Per­so­nal haben kei­ne Berech­ti­gung zum Inkas­so in bar. Zah­lun­gen mit befrei­en­der Wir­kung kön­nen nur unmit­tel­bar an den Auf­trag­neh­mer oder ein von die­sem ange­ge­be­nen Bank- oder Post­scheck­kon­to erfol­gen.
  5. Der Auf­trag­neh­mer behält sich aus­drück­lich vor, Schecks oder das Wech­seln von ande­ren Geld­wäh­run­gen abzu­leh­nen. Die Annah­me von Schecks und ande­ren Wäh­run­gen erfolgt immer nur zah­lungs­hal­ber. Sofort fäl­lig sind Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen, die zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers gehen.
  6. Bestehen älte­re Schul­den des Auf­trag­ge­bers beim Auf­rag­neh­mer, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Zah­lun­gen trotz anders lau­ten­der Bestim­mun­gen zunächst auf die älte­ren Schul­den des Auf­trag­ge­bers anzu­rech­nen. Der Auf­trag­neh­mer infor­miert den Auf­trag­ge­ber über die erfolg­te Ver­rech­nung. Bereits ent­stan­de­ne Kos­ten und Zin­sen berech­ti­gen den Auf­trag­neh­mer, die Zah­lung des Auf­trag­ge­bers zunächst auf die Kos­ten, dann auf die Zin­sen und zum Schluss auf die Haupt­leis­tung anzu­rech­nen.
  7. Erst wenn der Auf­trag­neh­mer über den Betrag ver­fü­gen kann, gilt eine Zah­lung als erfolgt. Bezüg­lich Schecks gilt eine Zah­lung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck ein­ge­löst wur­de und nicht mehr zurück­ge­ge­ben wer­den kann.
  8. Grund­sätz­lich kann bei allen Auf­trä­gen eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­stel­lung bspw. Durch Kre­dit­kar­te oder Bürg­schaft ver­langt wer­den.
  9. Wird nach Ver­trags­ab­schluss eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se oder der Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers bekannt und ist dadurch die Erfül­lung des Zah­lungs­an­spru­ches gefähr­det, so hat der Auf­trag­neh­mer das Recht, Vor­aus­zah­lun­gen zu ver­lan­gen, die Ware zurück­zu­be­hal­ten und die Wei­ter­ar­beit ein­zu­stel­len. Beru­hen auf die­sem Ver­trags­ver­hält­nis wei­te­re Lie­fe­run­gen und ist der Auf­trag­ge­ber mit die­sen eben­falls im Ver­zug, so greift auch hier das in die­sem Absatz genann­te Recht des Auf­trag­neh­mers.
  10. Auch wenn Gegen­an­sprü­che und Män­gel­rü­gen gel­tend gemacht wer­den, ist der Auf­trag­ge­ber nur dann zur Auf­rech­nung, Zurück­be­hal­tung oder Min­de­rung berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den oder unbe­strit­ten sind. Der Auf­trag­ge­ber ist jedoch auch zur Zurück­be­hal­tung wegen Gegen­an­sprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis berech­tigt.

§ 11 Abrech­nun­gen, Geneh­mi­gun­gen und Ände­run­gen

Alle vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Rech­nun­gen erfol­gen unter dem Vor­be­halt mög­li­cher Irr­tü­mer. Bis spä­tes­tens sechs Wochen nach Zugang der Rech­nun­gen beim Auf­trag­ge­ber kann der Auf­trag­neh­mer eine neue, berich­tig­te Rech­nung erstel­len. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rech­nung beim Auf­trag­ge­ber gilt die Rech­nung von die­sem als akzep­tiert, außer der Auf­trag­ge­ber legt inner­halb die­ser Frist von sechs Wochen schrift­lich und unter Anga­be der bean­stan­de­ten Rech­nungs­po­si­ti­on gegen­über dem Auf­trag­neh­mer Wider­spruch ein. Dies beinhal­tet auch gewünsch­te Ände­run­gen der Rech­nungs­an­schrift oder des Rech­nungs­emp­fän­gers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zah­lung oder die Pflicht zur Män­gel­rü­ge inner­halb der in die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bestimm­ten kür­ze­ren Frist.

§ 12 Paten­te, Urhe­ber­rech­te und Mar­ken

  1. Der Auf­trag­ge­ber und des­sen Abneh­mer wer­den vom Auf­trag­neh­mer gegen­über Ansprü­chen aus Ver­let­zun­gen von Urhe­ber­rech­ten, Mar­ken oder Paten­ten und der­glei­chen frei­ge­stellt, sofern der Ent­wurf eines Lie­fer­ge­gen­stan­des bzw. die gelie­fer­ten Daten nicht vom Auf­trag­ge­ber stam­men.
  2. Die in §12(1) genann­te Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers gegen­über dem Auf­trag­ge­ber ist betrags­mä­ßig auf den vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung für die Frei­stel­lung ist, dass dem Auf­trag­neh­mer die Füh­rung von Rechts­strei­ten über­las­sen wird. Außer­dem muss die behaup­te­te Rechts­ver­let­zung aus­schließ­lich dem Lie­fer­ge­gen­stand des Auf­trag­neh­mers ohne Ver­bin­dung oder Gebrauch mit ande­ren Pro­duk­ten zuzu­rech­nen sein.
  3. Der Auf­trag­neh­mer kann sich von den Para­gra­phen und den dadurch über­nom­me­nen Ver­pflich­tun­gen befrei­en, wenn er ent­we­der:
    [a] in der Lage ist, die erfor­der­li­chen Lizen­zen bezüg­lich der angeb­lich ver­letz­ten Rech­te (Urhe­ber­rech­te, Mar­ken oder Paten­te etc.) zu beschaf­fen oder
    [b] für den Auf­trag­ge­ber einen Ersatz in Form eines geän­der­ten Lie­fer­ge­gen­stan­des oder Teil davon zur Ver­fü­gung stellt, der im Fal­le eines Aus­tau­sches gegen den ver­let­zen­den Lie­fer­ge­gen­stand bzw. des­sen Teil den Ver­let­zungs­vor­wurf bezüg­lich des Lie­fer­ge­gen­stan­des besei­tigt.

§ 13 Gewerb­li­che Schutz­rech­te und Urhe­ber­rech­te

Wer­den durch die Aus­füh­rung des Auf­trags Rech­te von Drit­ten (ins­be­son­de­re Urheber‑, Mar­ken- oder Patent­rech­te und der­glei­chen) ver­letzt, so haf­tet hier­für aus­schließ­lich der Auf­trag­ge­ber. Mit sei­nem Auf­trag erklärt der Auf­trag­ge­ber, dass er im Besitz der Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Repro­duk­ti­ons­rech­te der ein­ge­reich­ten Unter­la­gen ist. Bei einer dies­be­züg­li­chen Rechts­ver­let­zung stellt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter frei.

§ 14 Han­dels­brauch und Copy­right

  1. Sofern kein abwei­chen­der Auf­trag erteilt wur­de, gel­ten im kauf­män­ni­schen Ver­kehr die Han­dels­bräu­che der Druck­in­dus­trie. Hier­un­ter fällt unter ande­rem die nicht bestehen­de Her­aus­ga­be­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Druck­plat­ten oder Lithos, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­dukts erstellt wer­den.
  2. Der Auf­trag­neh­mer behält sich für alle im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers erbrach­ten Leis­tun­gen – im Beson­de­ren an gra­phi­schen Ent­wür­fen, Text- und Bild­mar­ken, Lay­outs etc. – alle Rech­te (Copy­right) vor. Mit dem Ent­gelt des Auf­trag­ge­bers für die Arbei­ten des Auf­trag­neh­mers bezahlt der Auf­trag­ge­ber nur die erbrach­te Arbeits­leis­tung selbst, nicht aber die Rech­te am geis­ti­gen Eigen­tum und im Beson­de­ren nicht das Recht der wei­te­ren Ver­viel­fäl­ti­gung. Wenn eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung besteht, kann das Copy­right dem Auf­trag­ge­ber oder einem Drit­ten gegen die Zah­lung eines Ent­gelts über­tra­gen wer­den. Erst mit der Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts gehen die Rech­te in die­sem Fall auf den Auf­trag­ge­ber bzw. den Drit­ten über.

§ 15 Geheim­hal­tung

Die dem Auf­trag­neh­mer unter­brei­te­ten Infor­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit Bestel­lun­gen gel­ten nicht als ver­trau­lich, es sei denn, etwas ande­res wäre aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wor­den.

§ 16 Daten und Auf­trags­un­ter­la­gen

  1. Daten, die der Auf­trag­neh­mer auf­grund des geschäft­li­chen Ver­trags vom Auf­trag­ge­ber erhält, wer­den aus­schließ­lich zur Bear­bei­tung des erhal­te­nen Auf­trags beim Auf­trag­neh­mer gespei­chert.
  2. Eine Archi­vie­rung der vom Auf­trag­ge­ber ein­ge­brach­ten oder über­sand­ten Sachen wie Vor­la­gen, Daten oder Daten­trä­ger ist nur nach schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen eine beson­de­re Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­ga­be des End­pro­dukts hin­aus mög­lich. Soll dies gesche­hen, so hat dies bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besor­gen. Der Auf­trag­neh­mer kann für Beschä­di­gun­gen oder Ver­lus­te, aus wel­chem Grund auch immer, nicht haft­bar gemacht wer­den. Eine Aus­nah­me stellt grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten (sie­he §17) dar.
  3. Die Suche nach Daten im Archiv (Wie­der­her­stel­len von Daten) sowie ihre Dekom­pri­mie­rung und Vor­be­rei­tung für eine wei­te­re Bear­bei­tung wird pau­schal mit 25,00 € zzgl. USt. für jeden archi­vier­ten Druck­auf­trag berech­net.
  4. Sons­ti­ge Auf­trags­un­ter­la­gen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Daten­trä­gern kön­nen nicht zurück gesen­det wer­den.
  5. Der Auf­trag­ge­ber nimmt davon Kennt­nis, dass Daten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis nach § 28 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz vom Auf­trag­neh­mer zum Zweck der Daten­ver­ar­bei­tung gespei­chert wer­den. Der Auf­rag­neh­mer behält sich wei­ter­hin das Recht vor, die Daten an Drit­te (bei­spiels­wei­se Paket­diens­te, Ver­si­che­run­gen etc.) zu über­mit­teln, soweit dies für die Ver­trags­er­fül­lung erfor­der­lich ist.

§ 17 Haf­tung auf Scha­dens­er­satz wegen Ver­schul­dens

  1. Nach Maß­ga­be die­ses §17 ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf Scha­dens­er­satz, ganz gleich aus wel­chen Grund (beson­ders aus Unmög­lich­keit, man­gel­haf­ter oder fal­scher Lie­fe­rung, Ver­zug, Ver­let­zung der Pflich­ten bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen und uner­laub­ter Hand­lun­gen), ein­ge­schränkt, wobei es dabei jeweils auf ein Ver­schul­den ankommt.
  2. Der Auf­trag­neh­mer kann nicht haft­bar gemacht wer­den bei
    [a] ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit sei­ner Orga­ne, Ange­stell­ten, gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder sons­ti­gen Erfül­lungs­hil­fen,
    [b] gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner nicht lei­ten­den Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­hil­fen, es sei denn es han­delt sich um eine Ver­let­zung von ver­trags­we­sent­li­chen Pflich­ten.
    Als ver­trags­we­sent­lich gel­ten die Ver­pflich­tung zur recht­zei­ti­gen und män­gel­frei­en Lie­fe­rung und Instal­la­ti­on sowie Obhuts‑, Bera­tungs­und Schutz­pflich­ten, die für die ver­trags­ge­mä­ße Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch den Auf­trag­ge­ber wich­tig sind oder den Schutz von Leib oder Leben des Per­so­nals des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ten oder des Eigen­tums des Auf­trag­ge­bers vor erheb­li­chem Scha­den bezwe­cken.
  3. Haf­tet der Auf­trag­neh­mer auf­grund §17(2) für Scha­dens­er­satz, so bleibt die­se Haf­tung auf die Schä­den begrenzt, die für den Auf­trag­neh­mer bei Ver­trags­ab­schluss als mög­li­che Fol­ge einer Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­seh­bar waren oder die er bei Anwen­dung ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de, die für ihn bekannt waren oder die er hät­te ken­nen müs­sen, hät­te vor­aus­se­hen müs­sen. Außer­dem sind nur mit­tel­ba­re Schä­den und Fol­ge­schä­den, die Fol­ge von Män­geln am Lie­fer­ge­gen­stand sind, ersatz­fä­hig, wenn sol­che Schä­den typi­scher­wei­se bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu erwar­ten sind.
  4. Auch wenn es sich um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt, ist im Fal­le einer Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit die Ersatz­pflicht des Auf­trag­neh­mers für Sach- und Per­so­nen­schä­den auf höchs­tens das Zwei­fa­che für alle Ver­si­che­rungs­fäl­le eines Ver­si­che­rungs­jah­res (6.000.000 €) und höchs­tens auf einen Betrag von 3.000.000 € pro geschä­dig­te Per­son beschränkt.
  5. Im glei­chen Umfang gel­ten die Haf­tungs­aus­schlüs­se und ‑beschrän­kun­gen eben­falls zuguns­ten der Orga­ne, der Ange­stell­ten, der gesetz­li­chen Ver­tre­ter und der sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers.
  6. Von jeg­li­cher Haf­tung aus­ge­nom­men sind unent­gelt­li­che tech­ni­sche Aus­künf­te und Bera­tun­gen durch den Auf­trag­neh­mer, die nicht zu dem von ihm ver­ein­bar­ten, geschul­de­ten und im Ver­trag fest­ge­hal­te­nen Lie­fer­um­fang gehö­ren.
  7. Die in die­sem Para­graph genann­ten Ein­schrän­kun­gen für die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers gel­ten nicht für garan­tier­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, bei Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, bei vor­sätz­li­chem Ver­hal­ten oder nach dem Pro­duk­ti­ons­haf­tungs­ge­setz.

§ 18 Schluss­be­stim­mun­gen – anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand und Teil­nich­tig­keit

  1. Erge­ben sich aus der Geschäfts­be­din­gung zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber Strei­tig­kei­ten (soweit der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gens ist), so hat der Auf­trag­neh­mer die Wahl, ob Stutt­gart als Gerichts­stand gewählt wird oder der Sitz des Auf­trag­ge­bers. Als aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für Kla­gen gegen den Auf­trag­neh­mer gilt Stutt­gart. Von die­ser Rege­lung unbe­rührt blei­ben zwin­gen­de geschäft­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de.
  2. Das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land liegt die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen und der gan­zen Rechts­be­zie­hung zwi­schen Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber zu Grun­de.
  3. Ent­hal­ten der Ver­trag oder die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Rege­lungs­lü­cken, so gel­ten die­je­ni­gen recht­lich wirk­sa­men Rege­lun­gen zur Aus­fül­lung die­ser Lücken als ver­ein­bart, die die bei­den Ver­trags­part­ner nach den wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zun­gen des Ver­trags und zum Zweck die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­bart hät­ten, wenn die Rege­lungs­lü­cke bekannt gewe­sen wäre.
  4. Für den Fall dass eine Bestim­mung in den hier vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam ist oder wird, so bleibt die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen davon unbe­rührt.
  5. Ist der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer, jedoch nicht Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gens, so gel­ten die in §18(1) genann­ten Bestim­mun­gen eben­falls.